Verwaltungsgerichtshof
15.10.2015
Ro 2015/21/0026
GRS wie Ro 2015/21/0032 E 3. September 2015 RS 8
Fraglich ist, ob es im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob - iSd Urteils des EGMR vom 9. Oktober 1979, Airey - im innerstaatlichen Recht ausreichende Komplementärmechanismen existierten, die das entbehrlich machten. Das ist nach Ansicht des VwGH nicht der Fall. Zwar sieht Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG 2014 vor, dass einem Fremden (insbesondere) bei Anordnung der Schubhaft von Amts wegen ein Rechtsberater "zur Seite gestellt" wird. Dessen Aufgabenbereich wird allerdings in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG 2014 - hier in der Fassung vor dem FrÄG 2015 - umschrieben. Eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist (war) demnach nach dieser Rechtslage nur gesichert, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand ist. Geht es um Schubhaft, ist dagegen nicht gewährleistet, dass der Fremde effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung erhält, was aber jedenfalls notwendig erscheint, um in diesem Fall einen wirksamen Zugang zum BVwG iSd Artikel 47, Absatz 3, GRC zu verschaffen. Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers erweist sich damit zusammenfassend als verfehlt.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210026.J02