Verwaltungsgerichtshof
17.12.2015
Ra 2015/20/0048
Ausgehend von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die Hazara würden in Quetta (Pakistan) "als Vogelfreie" leben, systematisch attackiert und es würde ein Klima der Straflosigkeit herrschen, sowie der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, Hazara seien in Quetta nicht sicher, müsste von der Wohlbegründetheit der Furcht des Revisionswerbers vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ausgegangen werden, auch wenn die Handlungen sich bislang nicht konkret gegen seine Person gerichtet haben.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200048.L03