Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0235

Rechtssatz

Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das VwG habe seinen Ausspruch, dass eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet. Dies würde nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung entsprechen; die Begründung gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG dürfe kurz sein, aber nicht inhaltsleer. Anhand der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis sei eine Einschätzung allfälliger Erfolgsaussichten nicht möglich. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf: Es ist zwar richtig, dass das VwG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu begründen hat. Der VwGH ist allerdings an diese Begründung nicht gebunden, sondern beurteilt die Zulässigkeit anhand der in der Revision vorgebrachten Gründe im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG. Der Revisionswerber war durch die Ausführungen des VwG nicht daran gehindert, entsprechende Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend zu machen (Hinweis B vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).