Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0222

Rechtssatz

Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, diesen dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Formmangel zu beseitigen, erübrigte sich allerdings, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070), zumal die innerhalb der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages aufgestellten Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers den Rahmen für die Untersuchung der Frage abstecken, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (Hinweis B vom 29. April 2011, 2011/09/0061, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190222.L04