Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0208

Rechtssatz

Die Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (Hinweis B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077 und B vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001; zur Verletzung des Rechts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche auch den B vom 16. November 2012, 2012/02/0245).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/19/0209

Ra 2015/19/0211

Ra 2015/19/0210