Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0173

Rechtssatz

Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (Hinweis B vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109, und B vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/19/0175

Ra 2015/19/0174

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190173.L01