Verwaltungsgerichtshof
30.06.2016
Ra 2015/19/0155
Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen (Hinweis B vom 23. September 2005, 2005/15/0083).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190155.L04