Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0153

Rechtssatz

Der Revisionswerber führt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision (ausschließlich) aus, das VwG habe es unterlassen, den Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG so zu begründen, dass eine entsprechende Einschätzung der allfälligen Erfolgsaussichten einer Revision möglich sei. Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, dass die Revision nicht zugelassen werde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären (Hinweis B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045, mwN). Der VwGH ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getätigten Ausspruch des VwG nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (Hinweis B vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190153.L01