Verwaltungsgerichtshof
02.09.2015
Ra 2015/19/0108
GRS wie Ra 2014/18/0134 B 10. Dezember 2014 RS 1
Die Gewährung der Verfahrenshilfe besagt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Revision daher zulässig ist. Auch bei bewilligter Verfahrenshilfe hat die Revision dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu entsprechen, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.