Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0145

Rechtssatz

Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist etwa dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann vergleiche Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Kommentar zum Glücksspielgesetz 1989, Rz 5 zu Paragraph eins, GSpG, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/17/0146

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015170145.L02