Verwaltungsgerichtshof
28.11.2016
Ra 2015/17/0088
GRS wie Ra 2014/07/0001 B 28. Mai 2014 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001; B 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005). Auch der allgemeine Hinweis, wonach die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun vergleiche B 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).