Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/17/0039

Rechtssatz

Es reicht nicht, dass das VwG die Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet unter Verweis auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG lediglich damit begründet, dass die Beschwerde zwar am letzten Tag der Frist, aber erst nach Ende der Amtsstunden eingebracht worden sei und somit erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am nächsten Tag als eingebracht und daher als verspätet gelte Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Fall für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen auf der homepage der belangten Behörde kundgemacht waren, wonach solche Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015170039.L02