Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0016

Rechtssatz

Der bloße Vorwurf, das Landesverwaltungsgericht habe die Folgewirkungen seiner Entscheidung nicht bedacht, kann nicht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gewertet werden.