Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0016

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offen zu legen sind vergleiche VwGH vom 10. Oktober 2014, Ro 2014/02/0104), und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.