Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0069

Rechtssatz

Die Änderungsbefugnis im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, 2012/15/0161).