Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0049

Rechtssatz

Im Revisionsfall war die Gesellschaft als Anmelderin und indirekte Vertreterin Zollschuldnerin nach Artikel 201, Absatz 3, erster Unterabsatz ZK. Nach dem klaren Regelungsgehalt des Artikel 201, Absatz 3, ZK tritt die Haftung weiterer Personen im Sinn des zweiten Unterabsatzes in Verbindung mit Paragraph 71, ZollR-DG) kumulativ (arg.: "auch") zu den Zollschuldnern nach dem ersten Unterabsatz des Artikel 201, Absatz 3, ZK hinzu. Wohl bedarf eine juristische Person wie die im Revisionsfall eingeschrittene Gesellschaft notwendigerweise des Handelns natürlicher Personen als Organe. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Handeln solcher Organe für diese in Idealkonkurrenz einen weiteren zollrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt, zumal Artikel 201, Absatz 3, ZK in Verbindung mit Paragraph 71, ZollR-DG nicht zwischen Handeln in fremdem oder eigenem Namen unterscheidet, sondern lediglich darauf abstellt, dass die Person die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben "geliefert" hat, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren, also auf eine persönliche Verantwortlichkeit für einen objektiven Beitrag zur Abgabenverkürzung. Eine Verpflichtung der Anmelderin oder indirekten Vertreterin durch Handeln in deren Namen schließt daher nicht per se aus, dass die handelnde Person für sich den Tatbestand des Artikel 201, Absatz 3, zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Paragraph 71, ZollR-DG erfüllt, vergleichbar der Konstellation, dass das Handeln eines Organs einerseits die juristische Person (z.B. im Rahmen eines sonstigen Verfahrens, ex contractu oder ex delicto - s. etwa Paragraphen 1313 a, oder 1315 ABGB), andererseits die handelnde Person selbst (z.B. ex delicto) verpflichten kann.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2015/16/0051 E 9. September 2015

Ra 2015/16/0050 E 9. September 2015