Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/21/0071 E 19. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der VwGH nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (Hinweis B 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002). Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das VwG die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen.