Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0034

Rechtssatz

Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt vor, wenn ein Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt und der Gläubiger diese annimmt (Hingabe an Zahlungs Statt iSd. Paragraph 1414, ABGB; vergleiche Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, 1. Teilband3, Rz. 1 zu Paragraph 1414,; Annahme an Erfüllungs statt iSd Paragraph 364, Absatz eins, dBGB)