Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/16/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0033 B 23. September 2014 RS 5

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 73, 97).