Verwaltungsgerichtshof
19.10.2017
Ro 2015/16/0024
Um zu vermeiden, dass es für Ausspielungen, die nach Paragraph 57, GSpG einer Glücksspielabgabe unterliegen, keinen Abgabenschuldner geben soll, ist das "Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses" nach dem zweiten Teilstrich des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, GSpG im Sinn der im ersten Teilstrich leg. cit. genannten Berechtigungsverhältnisse zu verstehen, um die Ziffer eins, des Paragraph 59, Absatz 2, GSpG als abgeschlossenes System sehen zu können.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160024.J02