Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0006

Rechtssatz

Ein gestellter Antrag lebt nach einem Zeitraum, für den keine Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nicht mit dem Eintritt von neuen Anspruchsvoraussetzungen wieder auf.