Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0005

Rechtssatz

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0013). Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, 2009/13/0127).