Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ra 2015/15/0083
Eine Leistung im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 liegt vor, wenn eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer primär zur Deckung eines privaten Bedarfes des Arbeitnehmers dient, das heißt dem Arbeitnehmer in seiner privaten Sphäre ein bedarfsdeckender Nutzen zukommt. Die umsatzsteuerliche Erfassung derartiger Sachzuwendungen bezweckt eine steuerliche Gleichbehandlung der Endverbraucher vergleiche VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0051, sowie EuGH vom 16. Oktober 1997, C-258/95, Fillibeck, Rz 25).