Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/15/0083

Rechtssatz

Eine Leistung im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 liegt vor, wenn eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer primär zur Deckung eines privaten Bedarfes des Arbeitnehmers dient, das heißt dem Arbeitnehmer in seiner privaten Sphäre ein bedarfsdeckender Nutzen zukommt. Die umsatzsteuerliche Erfassung derartiger Sachzuwendungen bezweckt eine steuerliche Gleichbehandlung der Endverbraucher vergleiche VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0051, sowie EuGH vom 16. Oktober 1997, C-258/95, Fillibeck, Rz 25).