Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Geschäftszahl
Ra 2015/15/0072
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0125 E 30. September 2015 RS 1
(hier nur erster und zweiter Satz)
Stammrechtssatz
Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2013, 2009/13/0261). Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2008/15/0231). Der Vertreter muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben. Eine völlig untergeordnete andere Tätigkeit steht der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales allerdings nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/15/0044).