Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/15/0028

Rechtssatz

Dass die Fremdunüblichkeit des Rechtsgeschäftes auch lediglich in "Nebenbestimmungen" liegen kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, 2004/13/0090, betreffend den Ausschluss des Ersatzes von Investitionen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/15/0029