Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2015/15/0028
Zur Beurteilung des Inhaltes des behaupteten Rechtsgeschäftes ist auch dispositives (wie auch zwingendes) Zivilrecht heranzuziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2009/15/0219). Welche gesetzlichen Bestimmungen ergänzend zu den behaupteten mündlichen Vereinbarungen anwendbar wären, hätte im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht von den Revisionswerbern (den Vertragsparteien) dargelegt werden müssen vergleiche zur Aufklärungspflicht des Steuerpflichtigen Doralt/Toifl, EStG14, Paragraph 2, Tz 163).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/15/0029