Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/15/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0021 B 12. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Soweit sich die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die im Einzelfall vorgenommene - und nicht als grob fehlerhaft erkennbare - Beweiswürdigung des VwG wendet vergleiche B 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064), gelingt es ihr nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/15/0029