Verwaltungsgerichtshof
27.11.2017
Ro 2015/15/0027
GRS wie 2007/15/0174 B 18. Oktober 2007 RS 2
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen, das darauf hinausläuft, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt, nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann vergleiche für viele den hg. Beschluss vom 25. März 1999, 98/15/0131).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150027.J03.1