Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0174 B 18. Oktober 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen, das darauf hinausläuft, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt, nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann vergleiche für viele den hg. Beschluss vom 25. März 1999, 98/15/0131).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150027.J03.1