Verwaltungsgerichtshof
23.02.2017
Ra 2015/15/0023
Die Bildung einer Rückstellung für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EStG 1988 setzt nach Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2 EStG 1988 voraus, dass konkrete Umstände nachgewiesen und festgestellt werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall zum Bilanzstichtag mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit bzw. eines Verlustes ernsthaft zu rechnen ist vergleiche zu den diesbezüglichen Voraussetzungen näher VwGH vom 20. Oktober 2010, 2007/13/0085, zu Garantierückstellungen).