Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2015/15/0017

Beachte

* EuGH-Zahl: C-580/16

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

Ra 2015/15/0017 B 19.10.2016

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 6206CJ0580

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 19. April 2018, C-580/16, Hans Bühler KG, ist die Voraussetzung des Artikel 141, Buchstabe c der Richtlinie 2006/112 (die im Wesentlichen mit Artikel 25, Absatz 3, Litera c, UStG 1994 übereinstimmt) auch dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, aber für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet. Wenn sohin Artikel 25, Absatz eins, UStG 1994 als Voraussetzung für ein Dreiecksgeschäft verlangt, dass drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, so ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn der "mittlere Unternehmer" (der Erwerber) zwar seinen Sitz im selben Mitgliedstaat wie der erste Unternehmer (hier Deutschland) hat und auch dort für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, er aber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Staates (hier jene Österreichs) verwendet (ebenso bereits Schwab in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur MwSt, 46. Lfg, Artikel 25, Tz 23; Ruppe/Achatz, UStG4, Artikel 25, BMR Tz 6; Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG2 Artikel 25, Tz 3).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015150017.L03