Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0017

Rechtssatz

Der in die GmbH eingetretene atypisch stille Gesellschafter wollte über eine Teilnahme am Verlust des laufenden Wirtschaftsjahres ab dem Zusammenschlussstichtag hinaus in wirtschaftlicher Betrachtung an Vorperiodenverlusten der GmbH teilnehmen. Eine solche rückwirkende Ergebnisverteilung im Wege zivilrechtlicher Vereinbarungen ist im Ertragssteuerrecht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig und hat daher für steuerliche Zwecke - auch bei Gewinnverteilungsvereinbarungen unter nicht durch Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern - unberücksichtigt zu bleiben vergleiche zB VwGH vom 20. Jänner 2016, 2012/13/0013, vom 25. Mai 2016, 2013/15/0276, oder vom 27. September 2000, 97/14/0047).