Verwaltungsgerichtshof
01.06.2017
Ro 2015/15/0017
GRS wie 93/13/0022 E 24. September 1996 RS 3
(hier nur der erste Satz)
Bei nicht durch Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern kann üblicherweise davon ausgegangen werden, daß eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung einer Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entspricht. Sobald aber Nahebeziehungen
bestehen, kann ein mangelnder Interessengegensatz bewirken, daß Gewinnanteile aus privaten Gründen einer Person zugewiesen werden (Hinweis E 24.10.1995, 92/14/0020).