Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0015

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2015/15/0003 E 30.06.2015

Rechtssatz

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV. Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG haben Mitbeteiligte einen Anspruch auf Aufwandersatz im - hier vorliegenden - Fall der Abweisung der Revision. Zu leisten ist der Aufwandersatz bei Abweisung der Revision an sich vom Revisionswerber. Da Revisionswerber im hier vorliegenden Fall aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist (hier die GIS Gebühren Info Service GmbH), ist der Aufwandersatz im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Dabei handelt es sich - schon im Hinblick auf die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen (Paragraph 5, Absatz 6, RGG) - um den Bund (anderes würde gelten, wäre die Eintreibung des Wiener Kulturförderungsbeitrages Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof; in diesem Fall wäre im Hinblick auf die Weisungsbefugnis der Wiener Landesregierung nach Paragraph 8, Absatz eins a, Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 das Land Wien der betroffene Rechtsträger). (Hier: Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war die Vorschreibung der Rundfunkgebühren, des ORF-Programmentgelts und des Kunstförderungsbeitrags.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015150015.J06