Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0015

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2015/15/0003 E 30.06.2015

Besprechung in:

Besprechung in: MuR 6/2022, Sitzung 290-297;

Rechtssatz

Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind lediglich jene Geräte, die "Rundfunktechnologien" verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Einem solchen Verständnis entspricht nunmehr auch der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, Privatradiogesetz. Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät vergleiche Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015150015.J05