Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ro 2015/15/0015
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/15/0003 E 30.06.2015
Bei Erlassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ging der nationale Gesetzgeber - wie aus den Erläuterungen (Hinweis 611 BlgNR 24. GP, 1 ff) hervorgeht - davon aus, dass der Begriff "Fernsehprogramme" (laut Richtlinie 2007/65/EG) über den Begriff "Rundfunk" iSd BVG-Rundfunk hinausgehe. Dem entsprechend erfolgte die Definition in Paragraph 2, Ziffer 16, AMD-G, wonach ein Fernsehprogramm nicht nur audiovisuelle Rundfunkprogramme iSd BVG-Rundfunk, sondern auch andere über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste umfasse, die für den zeitgleichen Empfang bereitgestellt würden. Diese (zusätzliche) Regelung wäre überflüssig, würde man annehmen, dass auch über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste (mit zeitgleichem Empfang) dem Begriff des Rundfunks iSd BVG-Rundfunk entsprechen würden. Es ist aber im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Überflüssiges regelt. "Live-Streaming" fällt daher zwar unter den Begriff "Fernsehprogramm" iSd Richtlinie 2007/65/EG (so auch ausdrücklich Erwägungsgrund 20 der genannten Richtlinie; vergleiche nunmehr Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste) und ebenso unter den Begriff "Fernsehprogramm" iSd Paragraph eins a, Ziffer 2, ORF-Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des "Rundfunks" iSd BVG-Rundfunk.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015150015.J04