Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/15/0015

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2015/15/0003 E 30.06.2015

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht nach dem RGG gründet im Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist. Auch betreffend ORF-Programmentgelt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. Ro 2014/15/0040) und Kunstförderungsbeitrag besteht eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer ist, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält. Paragraph eins, Absatz eins, RGG verweist hiezu wiederum auf das BVG-Rundfunk. Die Legaldefinition von Rundfunk nach diesem Verfassungsgesetz ist sehr weit und führt nach seinem Wortlaut zu absurden Ergebnissen: Demnach bedürfte etwa auch die Einrichtung einer Homepage einer gesetzlichen Ermächtigung vergleiche Korinek, JRP 2000, 129 ff (133)). Es ist anerkannt, dass dieser Begriff daher teleologisch zu reduzieren ist vergleiche Berka in FS-Öhlinger, 584 ff (589)), da ein derart realitätsfremdes Ergebnis (wie das von Korinek geschilderte Beispiel) dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann vergleiche Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I3, 1127 ff (1158)).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015150015.J02