Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.2016

Geschäftszahl

2015/15/0001

Rechtssatz

Eine Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 107, AEUV, die unter Verstoß gegen die sich aus Artikel 108, Absatz 3, AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wird, ist rechtswidrig vergleiche etwa EuGH vom 5. Oktober 2006, C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH u.a., Rn 40). Nationale Gerichte haben insoweit die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das Verbot der Durchführung von Beihilfen vor dem Erlass einer Entscheidung der Kommission, mit der diese genehmigt wird, verletzen. Das nationale Gericht muss hierbei auch das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen vergleiche neuerlich EuGH, C-368/04, Rn 44 und 48). Insbesondere muss das nationale Gericht dabei vermeiden, eine Maßnahme zu treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde vergleiche neuerlich EuGH, C-368/04, Rn 57, sowie EuGH vom 15. Juni 2006, C- 393/04 und C-41/05, Air Liquide Industries Belgium SA, Rn 45). Der Effektivitätsgrundsatz gebietet es, (auch zu Lasten eines "Einzelnen") sämtliche Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Artikel 108, Absatz 3, Satz 3 AEUV zu ziehen vergleiche EuGH vom 11. November 2015, C-505/14, Klausner Holz Niedersachsen GmbH, Rn 45).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

2013/15/0186 B 30. Jänner 2014

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62014CJ0066 B 6. Oktober 2015