Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.02.2016

Geschäftszahl

2015/15/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/15/0070 E 25. Oktober 2011 VwSlg 8674 F/2011 RS 6

Stammrechtssatz

Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0064).

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

2013/15/0186 B 30. Jänner 2014

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62014CJ0066 B 6. Oktober 2015