Verwaltungsgerichtshof
27.07.2016
Ra 2015/13/0051
Hat der Begründungsmangel zur Folge, dass einer Partei dadurch die Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof die inhaltliche Prüfung des Bescheides oder Erkenntnisses verwehrt bleibt, führt der Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vergleiche VwGH vom 23. September 2010, 2010/15/0144).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130051.L03