Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/13/0027

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2014, 2011/15/0199, geht hervor, dass zwar einerseits keine "Einschränkung des Zinsenbegriffes" des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 in dem Sinne vorzunehmen sei, dass er nicht "jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital" erfasse, der Begriff aber andererseits nur Finanzierungskosten bezeichne, bei denen es sich um ein solches Entgelt handelt.