Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ro 2015/13/0008
Auf keinen Fall konnten Zahlungen, die der Unterhaltspflichtige für Kind 4 geleistet hatte, als Leistung des Unterhalts für die Kinder 1 bis 3 gewertet werden, um erst nach fiktiver voller Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einem ersten (zweiten, dritten) Kind einen erhöhten Absetzbetrag für ein zweites (drittes, viertes) Kind gewähren zu müssen.