Verwaltungsgerichtshof
21.12.2016
Ro 2015/13/0008
Die Erläuterungen (463 BlgNR 18. GP 9) und das in ihnen enthaltene Beispiel lassen erkennen, dass die in der Praxis übliche vergleiche Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, Paragraph 33, Tz 67, und die dort zitierten Lohnsteuerrichtlinien 2002) Methode einer "Umrechnung" im jeweiligen Kalenderjahr geleisteter, den Unterhaltsanspruch aber nicht voll abdeckender Zahlungen in voll geleistete Monatsbeträge den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht. Dies kommt auch im Gesetz selbst zum Ausdruck, weil die in Paragraph 106, Absatz 2, EStG 1988 formulierte Definition ein Rechnen in vollen Monatsbeträgen als die dem Regelungsgefüge entsprechende Form der anteiligen Berücksichtigung voraussetzt. Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt. Der Standpunkt, die im Falle von Unterhaltsvorschüssen entstehende Rückzahlungsverpflichtung sei - solange kein nach Paragraph 198, StGB strafbares Verhalten vorliegt - schon als "Leisten" des Unterhalts anzusehen, ist damit nicht in Einklang zu bringen. Die Erläuterungen sprechen andererseits aber auch von einer Berücksichtigung von Nachzahlungen, was im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf Unterhaltsvorschüsse bedeutet, dass deren Erwähnung in den Erläuterungen nur das vorläufige Hindernis des (noch) nicht geleisteten Unterhalts meint vergleiche in diesem Zusammenhang auch Herzog, a.a.O.: Unterhaltsabsetzbetrag "nach Maßgabe der Rückzahlung").