Verwaltungsgerichtshof
25.05.2016
Ra 2015/12/0032
Der Umstand, wonach die Wirkungen der Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr durch eine Verwaltungsbehörde im Falle einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG 2014 (zunächst) aufgeschoben sind, ändert nichts daran, dass Paragraph 151, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, das VwG zur rückwirkenden Neubemessung mit dem auf die Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides folgenden Monatsersten insoweit ermächtigt, als die durch diese Neubemessung verbundene Verschlechterung für den Beamten nicht über die bereits durch die Dienstbehörde (jedenfalls bis zu dem von ihr bestimmten Ausmaß zu Recht) verfügte hinausgeht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/12/0033
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L09