Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0032

Rechtssatz

Der Umstand, wonach die Wirkungen der Neubemessung der pauschalierten Nebengebühr durch eine Verwaltungsbehörde im Falle einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG 2014 (zunächst) aufgeschoben sind, ändert nichts daran, dass Paragraph 151, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, das VwG zur rückwirkenden Neubemessung mit dem auf die Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides folgenden Monatsersten insoweit ermächtigt, als die durch diese Neubemessung verbundene Verschlechterung für den Beamten nicht über die bereits durch die Dienstbehörde (jedenfalls bis zu dem von ihr bestimmten Ausmaß zu Recht) verfügte hinausgeht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/12/0033

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L09