Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0032

Rechtssatz

Aus dem eindeutigen Wortlaut vergleiche B 20. Oktober 2014, Ra 2014/12/0007) des Paragraph 38, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG 1994 ergibt sich, dass die Zulässigkeit einer Versetzung an das Vorliegen eines "dienstlichen Interesses" geknüpft ist, welches im Zeitpunkt der Verfügung der Versetzung vorliegen muss. Dafür, dass die Zulässigkeit einer Versetzung nach der zitierten Gesetzesbestimmung - darüber hinaus - vom Verhalten der Dienstbehörde während eines Disziplinarverfahrens, insbesondere von der Ergreifung von Maßnahmen gemäß Paragraph 114, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 abhängig sein sollte, bestehen nach dem Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch erscheint es ausgeschlossen, durch andere Rechtsanwendungstechniken zur Bejahung einer solchen Abhängigkeit zu gelangen, sind doch die Voraussetzungen für die Verfügung einer vorläufigen Personalmaßnahme gemäß Paragraph 114, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 (Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher dienstlicher Interessen) enger gefasst als jene für eine Versetzung nach Paragraph 38, Krnt DienstrechtsG 1994 ("dienstliches Interesse").

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/12/0033

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L02