Verwaltungsgerichtshof
25.05.2016
Ra 2015/12/0032
Ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche B 26. Februar 2016, Ra 2016/12/0013). Beruht die Beweiswürdigung des VwG nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/12/0033
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L01