Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/12/0032

Rechtssatz

Ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche B 26. Februar 2016, Ra 2016/12/0013). Beruht die Beweiswürdigung des VwG nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/12/0033

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L01