Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2015

Geschäftszahl

Fr 2015/12/0023

Rechtssatz

Hat die Vertreterin des Antragstellers gebeten, von fristauslösenden Zustellungen "vor Anfang Oktober" Abstand zu nehmen, so kann ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Verzicht auf eine Entscheidung keinesfalls angenommen werden. Ein solcher könnte auch nicht aus der Einräumung einer angemessenen Ausfertigungsfrist abgeleitet werden vergleiche hiezu auch Paragraph 463, Absatz eins und Paragraph 415, ZPO). Dieser Verzicht bis "Anfang Oktober" kann lediglich eine Ablaufhemmung und keinesfalls eine Fortlaufhemmung der Entscheidungsfrist bewirken, zumal ja für die Dauer des Verzichtes keine Untätigkeit des Gerichtes im Verständnis eines "Ruhens des Verfahrens" vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der restriktiven Auslegung eines Verzichts konnte der hier in Rede stehende Verzicht aber nach Auffassung des VwGH nicht mehr den Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim VwG, nämlich den 7. Oktober, erfassen. Der für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Einlangens beim zuständigen VwG, nicht aber der Tag der Postaufgabe vergleiche B 10. September 2014, Fr 2014/20/0022).