Verwaltungsgerichtshof
17.03.2016
Ra 2015/11/0127
Hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) keinerlei geeignete Schritte gesetzt, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der hg. Judikatur vergleiche zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung). Daran ändert nichts, dass die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Zurückverweisung, zumal es sich bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung zum Besitz von Kriegsmaterial um eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffG 1996 handelt, in Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 zu sehen ist vergleiche zum Vorgehen bei Verfahrensmängeln im Rahmen von Ermessensentscheidungen die Ausführungen unter Pkt. 3.3.2. des E vom 1. März 2016, Ra 2015/11/0106).