Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/11/0124

Rechtssatz

Hat das VwG die seiner Ansicht nach gegebene Zulässigkeit der Revision inhaltlich nicht begründet, sondern nur den diesbezüglichen Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wiedergegeben und bringt auch die Revision selbst zur Zulässigkeit der Revision nichts Eigenes vor, sondern verweist lediglich auf die "Begründung" des VwG, so wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder vom VwG noch von der Revision aufgezeigt. Es ist daher die Zulässigkeitsvoraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/11/0017