Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/11/0012

Rechtssatz

Anders als beim Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 bzw. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG kommt es beim Wiederaufnahmsgrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nicht darauf an, ob die wiederaufnehmende Behörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem voraussichtlich anderen Verfahrensergebnis kommen kann (Hinweis E eines verstärkten Senats vom 16. Oktober 1987, 87/11/0008 (= Slg.Nr. 12.555/A)), wohl aber, dass die neue Vorfragenentscheidung bindende Wirkung für die Behörde entfaltet.