Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/11/0012

Rechtssatz

Liegt hinsichtlich eines Vorfalls eine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 4, StVO 1960 vor, kommt eine auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 gestützte Entziehung der Lenkberechtigung wegen dieses Vorfalls infolge der Bindungswirkung einer solchen Bestrafung für die Führerscheinbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nicht in Betracht, zumal Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 nicht jegliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erfasst, sondern nur eine Unterschreitung von 0,2 Sekunden.